Sie möchten Sich schon über die Kostenüberhame informieren ?
Wir sind stets für Sie da!

Wir können Ihnen schon online zeigen welche Dokumente und Genehmigungen wir brauchen.

Stationäre Aufnahme in der nächst gelegenen Klinik

Die Anreise (Abreise) mit dem Taxi wird von den Gesetzlichen Krankenkassen übernommen.


Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind.

Das bedeudet Ihr Hausarzt oder Facharzt muss bestätigen das die Taxifahrt in die Klinik geht. Fragen sie bitte nach einer Verordnung für die Taxibeförderung. Mit dieser Verordnung können wir direkt mir allen Krankenkassen abrechnen und Sie brauchen sich um nichts mehr kümmern.


Sollten Sie auf eigene Initiative ,mit dem Taxi in die Klinik fahren wird die Fahrt in Bar gezahlt. Wenn eine stationöre Aufnahme erfolgt können sie die Quittung bei Ihrer Krankenkasse nachträglich einrichen.





Ambulante Behandlung z.B. Chemotherapie, Strahlentherapie und Dialysebehandlung


Für die Taxifahrten zur ambulanten Bahndlung muss immer eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse vorliegen.

Sie können die nur telefonisch oder schriftlich bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Die erteilte Genehmigung wird einmalig für die gesammte Dauer der Behandlung ausgestellt.

Auf dem Postweg kann die Bearbeitungszeit mehrere Wochen betragen. 

Wir wissen das der Termin zur Augen Operation oder die Nachsorge eines Unfalls sehr plötzlich anfallen kann .

Sie können Ihrer Krankenkasse gerne unsere Faxnummer ( 06033 748313 ) geben damit die Genehmigung direkt gefaxt wird. Wir sind Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen und sorgen für einen reibungslosen Behandlungsbeginn.

Weitere Abmulante Behandlungen wie Hausarztbesuche, Physio oder Reha

Auch das sind ambulante Behandlungen und wir brauchen zur Abrechnung die Genehmigung Ihrer Krankenkasse.


Das Bundesministerium für Gesundheit erklärt das so:


Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können in Ausnahmefällen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Das betrifft zum Beispiel die Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung.


Die Ausnahmefälle hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt:


Die Fahrt muss entweder aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig sein, weil eine Erkrankung vorliegt, die eine sehr regelmäßige Behandlung erforderlich macht. Das trifft zum Beispiel zu auf Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspateinten und -patientinnen. Erkrankte, bei denen diese Beispiele nicht genau zutreffen, können eine Genehmigung und Prüfung ihres Falles durch die Krankenkasse beantragen.


Oder die Fahrt ist aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig und es liegt eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vor, so dass die Nutzung eines Pkw oder öffentlicher Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

Das trifft zu auf Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) haben oder die Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten sowie seit dem 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.

Patienten und Patientinnen, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeiten der Gleichstellung nach der Überprüfung des Einzelfalls durch die Krankenkasse.



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